Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9 Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in

- einen schriftlichen (§ 10),

- einen praktischen (§ 11) und

- einen mündlichen (§ 12)

Teil.

(2) Der Prüfungsausschuss kann auf Antrag die Prüfung auf einen Teil der Prüfungsleistungen beschränken, wenn die antragstellende Person den Nachweis führt, dass sie gleichwertige, fachliche oder berufliche Leistungen bereits zuvor erbracht hat. Der Antrag muss von dem Unfallversicherungsträger, bei dem die antragstellende Person tätig ist, befürwortet sein.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung geht dem praktischen und dem mündlichen Teil voraus. Der praktische und der mündliche Teil sind in der Regel am selben Tag zu erbringen.

(4) An einem Prüfungstermin können bis zu zwei AP i. V. ihre praktische und mündliche Prüfung ablegen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).