Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13 Termin und Organisation des praktischen und mündlichen Prüfungsteils

(1) Der Termin für die praktische und mündliche Prüfung wird in Abstimmung mit dem Unfallversicherungsträger durch den Vorsitz des Prüfungsausschusses festgelegt und den Beteiligten mitgeteilt. Bei nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit der AP i. V. besteht ein Anspruch auf die Festsetzung eines neuen Prüfungstermins.

(2) Der praktische und mündliche Teil der Prüfung wird vom Vorsitz des Prüfungsausschusses geleitet. Der Unfallversicherungsträger stimmt sich hinsichtlich der Organisation des Prüfungsablaufes mit dem Vorsitz ab.

(3) Der Vorsitz kann eine Person als Vertretung des Unfallversicherungsträgers als zuhörende Person an der Prüfung zulassen. Die Teilnahme an den Beratungen über das Prüfungsergebnis ist ausgeschlossen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).