Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 14 Täuschungshandlungen und Störungen

(1) Wird das Prüfungsergebnis von einer AP i. V. durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel beeinflusst oder leistet sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor. Im schriftlichen Prüfungsteil nach § 10 liegt eine Täuschungshandlung insbesondere dann vor, wenn die Ausarbeitung nicht selbstständig und ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass eine AP i. V. eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von dem Prüfungsvorsitz festzustellen und zu protokollieren. Die AP i. V. setzt die Prüfung vorbehaltlich der Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Der Prüfungsausschuss entscheidet nach der Prüfung und vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses über das Vorliegen einer Täuschungshandlung.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird der von der Täuschungshandlung betroffene Prüfungsteil mit „mangelhaft“ (Note 5) bewertet.

(4) Behindert die AP i. V. durch ihr Verhalten den praktischen oder mündlichen Prüfungsteil so, dass er nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist sie von der Teilnahme an diesem Teil auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird vom Prüfungsausschuss getroffen. Absatz 3 gilt entsprechend. Die Gründe sind zu dokumentieren.

(5) Vor Entscheidungen des Prüfungsausschusses nach den Absätzen 3 und 4 ist die

AP i. V. zu hören.

(6) Die AP i. V. ist vor Beginn der Prüfung (§ 10 Abs.2) auf die Folgen von Täuschungshandlungen hinzuweisen.

(7) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss in besonders schweren Fällen nach Anhörung der Person innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Der Befähigungsnachweis ist abzuerkennen und einzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).