Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 15 Verhinderung; Rücktritt; Versäumnis

(1) Wird die AP i. V. während des schriftlichen, des praktischen oder des mündlichen Prüfungsteils krank und ist in Folge der Erkrankung erheblich in ihrem Leistungsvermögen beeinträchtigt, oder durch sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, hat sie die Möglichkeit, eine Verlängerung der Bearbeitungszeit der schriftlichen Ausarbeitung oder einen neuen Termin für die praktische und mündliche Prüfung zu beantragen. Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachzuweisen.

(2) Ist die zu prüfende AP i. V. durch sonstige nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Teilen der Prüfung verhindert, ist dies in geeigneter Form nachzuweisen.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann die AP i. V. mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der gesamten Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten. Der Prüfungsausschuss kann für das Vorliegen des wichtigen Grundes Nachweise verlangen.

(4) Bei Verhinderung oder Rücktritt entscheidet der Prüfungsausschuss, ob und in welchem Umfang Teilleistungen als Prüfungsleistung anzuerkennen sind.

(5) Versäumt die zu prüfende AP i. V. ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung einen Prüfungsteil, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).