Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16 Mutterschutz

Fällt die praktische Prüfung in den Zeitraum einer festgestellten Schwangerschaft, kann eine Prüfung nur stattfinden, wenn das Ergebnis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß Mutterschutzgesetz, einschließlich des Nachweises, dass eine betriebsärztliche Beratung zwecks Aufklärung über bestehende Risiken stattgefunden hat, nachgewiesen ist. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet auf Grundlage der eingereichten Unterlagen über die Zulassung zur praktischen Prüfung beziehungsweise über eine terminliche Verschiebung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).