Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 17 Nachteilsausgleich

(1) Macht eine AP i. V. glaubhaft, dass sie wegen einer chronischen Krankheit, Behinderung oder einer sonstigen Einschränkung nicht in der Lage ist, die Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der in dieser Prüfungsordnung genannten Prüfungsfristen abzulegen, kann die AP i. V. einen Nachteilsausgleich beantragen. Die AP i. V. muss bei Antragstellung beziehungsweise unverzüglich nach Bekanntwerden des Nachteils qualifiziert darlegen, welche kompensierenden Maßnahmen zum Nachteilsausgleich im Rahmen des Prüfungsverfahrens erforderlich, geeignet und möglich sind. Der Prüfungsausschuss muss die Bearbeitungszeit für die Prüfungsleistungen bzw. die Fristen für das Ablegen von Prüfungen verlängern oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer bedarfsgerechten Form gestatten.

(2) Zur Glaubhaftmachung einer chronischen Krankheit, Behinderung oder sonstigen Einschränkung kann die Vorlage geeigneter Nachweise verlangt werden, die auch einen Hinweis auf eine angemessene Verlängerungsfrist enthalten sollten. Hierzu zählen insbesondere ärztliche Atteste oder, falls vorhanden, Schwerbehindertenausweise.

(3) Der Antrag ist mit dem Nachweis über den Unfallversicherungsträger nach dessen qualifizierter Vorprüfung an die Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses zu senden. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag.

IV. Ergebnis der Prüfung, Befähigungsnachweis, Wiederholung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).