Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 18 Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis setzt sich aus einer Gesamtbewertung und den Noten der einzelnen Prüfungsteile (§ 9) zusammen. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuss das Prüfungsergebnis in allen Prüfungsteilen mindestens mit ausreichend bewertet.

(2) Die Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

- sehr gut (Note 1) Eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

- gut (Note 2) Eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

- befriedigend (Note 3) Eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

- ausreichend (Note 4) Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht

- mangelhaft (Note 5) Eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht.

Die Bewertung der Prüfungsteile wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

(3) Die Gesamtbewertung setzt sich aus den Noten der einzelnen Prüfungsteile zusammen und wird wie folgt gewichtet:

- Schriftlicher Prüfungsteil (§ 10):    30 %

- Praktischer Prüfungsteil (§ 11):       30 %

- Mündlicher Prüfungsteil (§ 12):      40 %

Die Gesamtbewertung wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

(4) Wird einem Antrag auf Beschränkung auf einen Teil der Prüfungsleistung durch den Prüfungsausschuss nach § 9 Abs. 2 stattgegeben, bleibt die Gewichtung der Prüfungsteile untereinander gleich.

(5) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses teilt der AP i. V. im Anschluss an die mündliche Prüfung das Prüfungsergebnis und eine Reflexion darüber mit. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. wird hierüber informiert.

(6) Wird der schriftliche Teil der Prüfung oder die gesamte Prüfung als nicht bestanden bewertet, teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses die Entscheidung der AP i. V. schriftlich mit. Dabei sind die Gründe für das Nichtbestehen der Prüfung anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).