Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 19 Niederschrift und Befähigungsnachweis

(1) Über die Prüfung wird eine Niederschrift angefertigt, die von allen beteiligten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

(2) Der Vorsitz des Prüfungsausschusses stellt der AP i. V. einen Befähigungsnachweis entsprechend § 18 Abs. 2 Satz 1 SGB VII aus. Der Unfallversicherungsträger der AP i. V. erhält eine Kopie.

(3) Zeugnisse gemäß § 16 Abs. 1 der Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften sowie § 20 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung der ehemaligen Mitglieder des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK) für Aufsichtspersonen nach

§ 18 SGB VII, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ausgestellt worden sind, gelten als Befähigungsnachweis nach § 19 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).