Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 21 Befähigungsnachweis in anderen Fällen

Dem Antrag auf Ausstellung des Befähigungsnachweises nach § 18 Abs. 2 SGB VII ohne Prüfung kann entsprochen werden, wenn die antragstellende Person die Abschlussprüfung im höheren oder gehobenen technischen Dienst der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörde, der Bergaufsicht oder bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erfolgreich abgelegt hat. Der Antrag ist über den Unfallversicherungsträger der antragstellenden Person bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Der Vorsitz bildet einen Prüfungsausschuss, der über den Antrag entscheidet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).