Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 22 Widerspruch

Gegen die Entscheidungen des Prüfungsausschusses kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzulegen. Hilft der Prüfungsausschuss dem Widerspruch nicht ab, kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses der Vorstand der DGUV angerufen werden. Dieser entscheidet abschließend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).