Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23 Prüfungsgebühr

Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind Prüfungsgebühren von dem Unfallversicherungsträger zu tragen, über den sich die AP i. V. anmeldet.

Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089).