Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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§ 23 Prüfungsgebühr
Für die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses sind Prüfungsgebühren von dem Unfallversicherungsträger zu tragen, über den sich die AP i. V. anmeldet.
Die Höhe wird durch die DGUV festgesetzt.
In Kraft getreten am 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1089). |
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