Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Die Provinzial-Feuerversicherungsanstalt der Rheinprovinz (im folgenden: Provinzial) ist ein Wettbewerbsunternehmen in der Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Provinzial führt die Zusatzbezeichnung "Versicherung der Sparkassen".

(2) Die Provinzial steht mit der Provinzial-Lebensversicherungsanstalt der Rheinprovinz in Organ- und Verwaltungsgemeinschaft.

(3) Sitz der Provinzial ist Düsseldorf.

(4) Die Provinzial ist berechtigt, ein Dienstsiegel zu führen. Das Dienstsiegel enthält das Wappenschild der ehemaligen Rheinprovinz und trägt in der Umschrift den Namen der Anstalt.

(5) Die von der Provinzial ausgestellten und mit dem Dienstsiegel oder Dienststempel versehenen Schriftstücke sind öffentliche Urkunden.

(6) Die Provinzial ist berechtigt, die Mitwirkung und Unterstützung der Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts gegen Erstattung der baren Auslagen in Anspruch zu nehmen und von ihnen Auskünfte über Angelegenheiten, die mit der Geschäftstätigkeit der Provinzial im Zusammenhang stehen, einzufordern, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder dienstliche Gründe entgegenstehen. Die Provinzial ist befugt, die öffentlichen Bücher (Grundbücher) und Akten einzusehen und einfach beglaubigte Abschriften anzufordern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.