Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Geschäftstätigkeit

(1) Die Provinzial betreibt die Schaden- und Unfallversicherung.

(2) Die Provinzial arbeitet eng mit den Sparkassen zusammen. Sie fördert den Verbund der Sparkassen-Finanzgruppe.

(3) Die Provinzial kann Mit- und Rückversicherung ohne Rücksicht auf ihr Geschäftsgebiet nehmen und gewähren und in den Zweigen, die sich nicht selbst betreibt, für andere Versicherungsunternehmen Verischerungsverträge vermitteln. Die Provinzial ist zur Vermittlung von Sparverträgen, Bausparverträgen und sonstigen Geschäften, die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen, berechtigt.

(4) Die Provinzial ist verpflichtet, innerhalb ihres Geschäftsgebietes gemäß § 3 Abs. 1 jedes Gebäude zu risikogerechten Bedingungen gegen Brandschäden zu versichern, sofern nicht gesetzliche Ablehnungsgründe vorliegen. In diesem Falle steht die Verpflichtung auch dann nicht, wenn sich das Gebäude in dem Teil des Geschäftsgebiets befindet, in welchem das Gesetz betreffend die öffentlichen

Feuerversicherungsanstalten nicht gilt.

(5) Die Provinzial trägt bei entsprechendem Bedarf durch Gewährung von Beihilfen zur Hebung der Feuersicherheit, insbesondere zur Vervollkommung des Feuerlöschwesens bei. Ansprüche an die Anstalt ergeben sich hieraus nicht.

(6) Die Provinzial verwaltet die Feuerwehr-Unfallkasse Rheinland im Sinne der Satzung dieser Kasse.

(7) Die Geschäfte der Provinzial sind nach kaufmänischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Gemeinwohls zu führen. Die Erzielung von Gewinn ist nicht Hauptzweck des Geschäftsbetriebes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.