Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Geschäftsgebiet

(1) Das Geschäftsgebiet der Provinzial umfaßt im Lande Nordrhein-Westfalen das Gebiet des Landschaftsverbandes Rheinland, im Lande Rheinland-Pfalz die Regierungsbezirke Koblenz und Trier, in den Grenzen vom 31.12.1966.

(2) Eine begrenzte Tätigkeit außerhalb Deutschland im Europäischen Binnenmarkt ist zulässig. Nähre Festlegungen trifft die Gewährträgerversammlung.

(3) Die Provinzial schließt Versicherungsverträge planmäßig nur mit Versicherungsnehmern ab, die Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassung in ihrem Geschäftsgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes haben oder wenn das zu versichernde Risiko im Geschäftsgebiet oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Ländern des Europäischen Binnenmarktes liegt. Außerhalb des Geschäftsgebietes kann die Provinzial im Geschäftsgebiet eines anderen öffentlichen Versicherungsunternehmens in Deutschland Versicherungen mit dessen Zustimmung abschließen.

(4) Die Regelungen in § 1 Abs. 6 und § 2 Abs. 4 und 5 beschränken sich ausschließlich auf Rechte und Pflichten der Anstalt im Geschäftsgebiet gemäß § 3 Abs. 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.