Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Stammkapital, Gewährträger

(1) Die Provinzial ist mit einem Stammkapital von mindestens DM 195 000 000,- augestattet, das aus dem erzielten Jahresüberschuß verzinst werden kann.

(2) Als Gewährträger der Provinzial und Träger der Anstaltslast sind am Stammkapital beteiligt:

- der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit 34 %,

- der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz mit 331/3%,

- der Landschaftsverband Rheinland mit 32 2/3%.

(3) Es können weitere Gewährträger, die juristische Personen des öffentlichen Rechts sein müssen, unter Beteiligung am Stammkapital hinzutreten. Jeder Gewährträger kannn gemäß § 8 Abs. 1 lit.j) aus dem Kreis der Gewährträger ausscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.