Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Vermögen und Haftung

(1) Das Vermögen der Provinzial ist nach Maßgabe der Gesetze und der Richtlinien der Aufsichtsbehörden anzulegen. Vermögen und Einnahmen der Anstalt dürfen - unbeschadet § 4 Abs. 1 - nur im Interesse der Anstalt oder ihrer Versicherungsnehmer verwendet werden. Sie sind von dem Vermögen anderer juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts getrennt zu halten.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Provinzial haften die Gewährträger als Gesamtschuldner. Im Innenvehältnis bemessen sich die Rechte und Pflichten der Gewährträger nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst dann möglich, wenn eine Befriedigung als dem Vermögen der Provinzial nicht zu erlangen ist. Die Provinzial ist verpflichtet, diese Leistungen der Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.