Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 6
Organe

(1) Organe der Provinzial sind:

- die Gewährträgerversammlung

- der Verwaltungsrat

- der Vorstand.

(2) Die Mitglieder der Organe sind auch nach Beendigung ihres Amtes zur Verschwiegenheit verpflichtet. Ein Mitglied hat sich der Beratung und Abstimmung zu enthalten, wenn der Gegenstand ihn selbst oder eine Person betrifft, bei der ihm nach der Zivilprozeßordnung ein Zeugnisverweigerungsrecht zustehen würde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.