Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

7 / 22

§ 7
Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung besteht aus:

a) - dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

- dem Verbandsversteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz

- dem Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland sowie

b) - neun weiteren Mitgliedern, von denen jeder Gewährträger jeweils drei Vertreter entsendet.

(2) Vorsitzender und stellvertretende Vorsitzende der Gwährträgerversammlung sind die Mitglieder gemäß Absatz 1 Buchstabe a) in der folgenden Reihenfolge:

a) - der Verbandsvorsteher des Sparkassen- und Giroverbandes Rheinland-Pfalz

b) - der Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

c) - der Direktor des Landschaftsverbandes Rheinland.

(3) Der Vorsitz in der Gewährträgerversammlung wechselt in der Reihenfolge gemäß Absatz 2 alle zwei Jahre. Im Verhinderungsfall wird der Vorsitzende durch den turnusmäßig nachfolgenden vertreten.

(4) Zu Mitgliedern der Gewährträgerversammlung können nicht berufen werden Mitglieder des Vorstandes und Mitarbeiter der Provinzial sowie Personen, die eine Tätigkeit für ein Unternehmen ausüben, das mit der Provinzial oder einem sonstigen Mitgliedsunternehmen der Rheinischen Sparkassenorganisation oder der Sparkassenorganisation in Rheinland-Pfalz im Wettbewerb steht sowie Mitglieder von Aufsichtsräten und entsprechenden Organen solcher Unternehmen. Die Mitgliedschaft in der Gewährträgerversammlung erlischt bei einem Mitglied gemäß Absatz 1 Buchstabe b) mit der Abberufung durch die entsendende Stelle, die jederzeit möglich ist.

(5) Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung kann in dringenden oder geeigneten Fällen einen Beschluß der Gewährträgerversammlung auch im Wege der schriftlichen Abstimmung herbeiführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.