Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 8
Aufgaben der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung ist zuständig und beschließt insbesondere über:

a) Erlaß der Satzung und ihre Änderung,

b) Erhöhung und Herabsetzung des Stammkapitals sowie andere Kapitalmaßnahmen,

c) Grundsätze der Geschäftspolitik,

d) Erlaß und Änderung von Richtlinien für die Vermögensanlage,

e) Wirtschaftsplan für das Folgejahr,

f) Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Regelung der Vertragsbedingungen und ihrer sonstigen Angelegenheiten,

g) Feststellung des Jahresabschlusses sowie Verwendung des Jahresüberschusses und Deckung eines Jahresfehlbetrages nach Anhörung des Verwaltungsrates,

h) Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie des Vorstandes; die Entlastung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche,

i) Bestellung des Wirtschaftsprüfers für den Jahresabschluß sowie Bestellung von Sonderprüfern,

j) Aufnahme von Gewährträgern unter Beteiligung am Stammkapital sowie über die Übertragung des Gewährträgeranteils bei Ausscheiden eines Gewährträgers; keines Beschlusses bedarf es bei einer teilweisen oder vollständigen Übertragung des Gewährträgeranteils einschließlich des Stammkapitalanteils vom Landschaftsverband Rheinland auf den Rheinischen Sparkassen- und Giroverband,

k) Vereinigung mit anderen Versicherungsanstalten, Auseinandersetzung im Falle von Gebietsübertragungen und die Vereinbarung über Übertragung eines Versicherungsbestandes,

l) Geschäftsordnungen für den Verwaltungsrat und den Vorstand,

m) Festsetzung von Aufwandsentschädigungen für die Mitglieder der Gewährträgerversammlung sowie des Verwaltungsrates und seiner Ausschüsse,

n) Auflösung der Anstalt.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Gewährträgerversammlung unterliegen folgende Geschäfte und Maßnahmen des Vorstandes:

a)Änderungen des Geschäftsplanes im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

b) Einführung neuer Versicherungszweige,

c) Gründung, Auflösung, Erwerb und Veräußerung von Beteiligungsgesellschaften und anderen Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Anteilen sowie Kapitalerhöhungen bei bestehenden Beteiligungen,

d) Abschluß und Aufhebung von Unternehmensverträgen insbesondere von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen,

e) Abschluß, Änderung und Aufhebung von Funktionsausgliederungsverträgen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

(3) Die Gewährträgerversammlung kann weitere Aufgaben zum Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung machen, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Vorstandes fallen.

(4) Der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung vertritt die Anstalt gegenüber den Vorstandsmitgliedern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.