Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Sitzungen der Gewährträgerversammlung

(1) Die Gewährträgerversammlung versammelt sich auf Einladung ihres Vorsitzenden, sooft es die Geschäftslage erfordert, mindestens zweimal im Jahr. Die Gewährträgerversammlung muß einberufen werden, wenn es ein Gewährträger, der Verwaltungsrat, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen.

(2) Das Stimmrecht in der Gewährträgerversammlung bestimmt sich nach dem Anteil am Stammkapital und wird für jeden Gewährträger einheitlich ausgeübt.

(3) Die Beschlußfassung in der Gewährträgerversammlung erfolgt mit der Mehrheit der Stimmrechte. Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 1 Buchstaben f) und g) bedürfen bis zum 31.12.2000 einer Mehrheit vom 75 % des vertretenen Stammkapitals.

(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Erhöhung des Stammkapitals durch Einzahlung gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe b) sowie über die Auflösung der Provinzial bedürfen der Einstimmigkeit.

(5) Die Gewährträgerversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.

(6) An den Sitzungen der Gewährträgerversammlung nehmen die Mitglieder des Vorstandes teil, sofern die Gewährträgerversammlung nichts anderes beschließt. Die Gewährträgerversammlung kann weitere Teilnehmer einladen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.