Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 11
Aufgaben des Verwaltungsrates

(1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

(2) Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

a)Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie der Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge,

b) Entgegennahme und Beratung der Prüfungsberichte und der Prüfungsergebnisse vom Abschlußprüfer oder Sonderprüfer,

c) Überwachung des Beteiligungsbereichs,

d) Grundsätze für die Anstellungsbedingungen der Mitarbeiter,

e) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Bebauung; werden von der Anstalt beliehene Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben oder weiterveräußert, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten,

f) Aufnahme von Darlehen durch Anstalt und Übernahme von Bürgschaften und Garantieverpflichtungen, soweit dies nicht unmittelbar mit ihrer Versicherungstätigkeit zusammenhängt,

g) Bestellung und Abberufung der Beiratsmitglieder, des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden der Beiräte nach § 14 Absatz 2 sowie die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung,

h) Geschäftsordnung für die Beiräte.

(3) Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben, die mit der Überwachungstätigkeit in Zusammenhang stehen, zum Gegenstand seiner Beratung machen sowie sachverständige Dritte zur Anhörung hinzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.