Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Verwaltungsausschuß
und andere Ausschüsse

(1) Der Verwaltungsrat bildet einen Verwaltungsausschuß. Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 10 Abs. 1 Buchstabe a). Vorsitzender des Verwaltungsausschusses ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates. An den Sitzungen nehmen der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter teil, sofern der Verwaltungsausschuß nichts anderes beschließt.

(2) Der Verwaltungsausschuß bereitet die Sitzungen des Verwaltungsrates vor und beschließt über die ihm vom Verwaltungsrat übertragenen Aufgaben.

(3) Der Verwaltungsrat kann aus dem Kreis seiner Mitglieder andere Ausschüsse bilden.

(4) Der Verwaltungsrat gibt seinen Ausschüssen eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.