Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 16
Geschäftsjahr und Jahresabschluß

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Vorstand stellt nach Abschluß des Geschäftsjahres den Jahresabschluß und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlußprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

(3) Die der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zugewiesenen Beträge dürfen nur für die Überschußbeteiligung der Versicherten verwendet werden. Die Provinzial ist jedoch berechtigt, mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden in Ausnahmefällen die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, soweit sie nicht auf bereits festgelegte Überschußanteile entfällt, im Interesse der Versicherten zur Abwendung eines Notstandes heranzuziehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.