Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 17
Aufsicht

(1) Die Provinzial untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz ergehen.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Tätigkeit der Provinzial im Einklang mit Recht und Gesetz steht.

(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die Provinzial.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 248.

Fn 2

§ 22 Abs. 2 gegenstandslos Aufhebungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997.