Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.11.2024

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§ 5 (Fn 5)

(1) Die Prüfung besteht aus einem theoretischen Teil mit schriftlichen Fragen und einem praktischen Teil.

(2) Die schriftlichen Fragen erstrecken sich auf folgende Gebiete:

1. Allgemeine Fischkunde,

2. Spezielle Fischkunde,

3. Gewässerkunde und Fischhege,

4. Natur- und Tierschutz,

5. Gerätekunde,

6. Gesetzeskunde.

(3) Jedem Prüfling ist ein Fragebogen mit sechzig vom Prüfungsausschuß aus der Anlage 1 zu dieser Verordnung ausgewählten Fragen zur schriftlichen Beantwortung vorzulegen. Aus den Prüfungsgebieten nach Absatz 2 sind jeweils zehn Fragen auszuwählen. Der theoretische Teil der Prüfung findet unter Aufsicht mindestens eines von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses statt. Der theoretische Teil der Prüfung darf höchstens sechzig Minuten dauern.

(4) Im praktischen Teil ist aus den in Anlage 2 aufgeführten Aufgaben 1 bis 10 ein vom Prüfungsausschuß bestimmtes Angelgerät für den Fischfang waidgerecht zusammenzubauen und das weitere notwendige Zubehör hinzuzufügen. In Ausnahmefällen kann die Prüfung auf das Zusammenstellen von Teilen des Gerätes beschränkt bleiben, wenn bereits dadurch zur Überzeugung des Prüfungsausschusses der Nachweis der erforderlichen Fertigkeit erbracht ist. Das alleinige Zeigen der geforderten Geräteteile erfüllt nicht die Prüfungsleistungen. Zusatzfragen aus dem theoretischen Teil der Prüfung sind nicht zulässig.

(5) Im praktischen Teil ist ferner eine ausreichende Artenkenntnis der hier vorkommenden Fische, Neunaugen und Krebse nachzuweisen. Hierzu werden 49 Bildtafeln mit je einer Abbildung der in der Anlage 3 aufgeführten Arten nach dem dort enthaltenen Muster verwendet.

(6) Der praktische Teil der Prüfung findet vor dem gesamten Prüfungsausschuß statt und sollte in der Regel je Prüfling nicht länger als 15 Minuten dauern.

(7) Über den wesentlichen Hergang der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist bei der unteren Fischereibehörde fünf Jahre aufzubewahren. Die vom Prüfungsausschuß bewerteten Fragebögen eines Prüflings, der die Prüfung nicht bestanden hat, sind der Niederschrift über die Prüfung beizufügen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 62, ber. 2015 S. 572; geändert durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; Artikel 58 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NW. 793.

Fn 3

§ 10 Überschrift eingefügt und Satz 2 neu angefügt durch Artikel 155 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 58 des Gesetzes v. 11.12.2007 (GV. NRW. S. 662), in Kraft getreten am 1. Januar 2008; Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 4

§ 1 zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

§ 4, § 5, § 6, § 8 und Anlagen 3 und 4 geändert und Anlagen 1 und 2 neu gefasst durch Verordnung vom 26. Mai 2014 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.