Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1 (Fn 2)
Zweck der Unterrichtung und des Sachkundenachweises

(1) Zweck der Unterrichtung nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag beziehungsweise nach § 17a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 des Ausführungsgesetzes NRW Glücksspielstaatsvertrag ist es, den Betreiberinnen und Betreibern und den Leitungen von Spielhallen zusätzliche Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen zu vermitteln, damit sie in besonderem Maße mit den mit dem Betrieb zusammenhängenden Rechten und Pflichten sowie den daraus erwachsenden Gefahren vertraut sind, diese bei dem Betrieb der Spielhalle verstärkt berücksichtigen und, soweit erforderlich, diesen durch Maßnahmen des Spielerschutzes entgegenwirken können. Leitungen von Spielhallen im Sinne des Satzes 1 sind diejenigen Personen, die von der Betreiberin oder dem Betreiber zur Leitung der Spielhalle vertraglich beauftragt worden sind. Den vertraglich beauftragten Personen im Sinne des Satzes 2 sind für den Fall, dass die Betreiberin oder der Betreiber keine Person vertraglich zur Leitung bestimmt hat, die für das Sozialkonzept verantwortlichen Personen vor Ort im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrags 2021 vom 29. Oktober 2020 (GV. NRW. 2021 S. 459) in der jeweils geltenden Fassung gleichgestellt.

(2) Zweck des Erwerbs des Sachkundenachweises ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die in Absatz 1 genannten Personen die zusätzlichen Kenntnisse im Zusammenhang mit dem Betrieb von Spielhallen erworben haben.