Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 1
Ausgleichszahlungen für geduldete Personen

(1) Neben der pauschalierten Landeszuweisung nach § 4 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93) in der jeweils geltenden Fassung erhalten die Gemeinden im Jahr 2021 und im Jahr 2022 Zuweisungen in Höhe von jeweils 175 Millionen Euro sowie im Jahr 2023 und im Jahr 2024 Zuweisungen in Höhe von jeweils 100 Millionen Euro zur finanziellen Entlastung bei ihren Aufwendungen für bei ihnen anwesende Personen, denen bis zum 31. Dezember 2020 eine Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in der jeweils geltenden Fassung erteilt wurde.

(2) Die Zuweisungen werden entsprechend dem Verhältnis der Zahl der Pauschalen nach § 4 Absatz 1 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes, welche die Gemeinden in den Jahren 2018 bis 2020 für Personen mit Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben, verteilt. Maßgeblich sind die Daten der Bestandsstatistik zum Stand 30. Juli 2021.

(3) Die Einzelheiten zu den Datengrundlagen, Berechnungen und zur Zahlungsabwicklung kann das für Flüchtlinge zuständige Ministerium durch Erlass regeln.

(4) Die Zuweisungen sind von den Gemeinden für Aufwendungen für bei ihnen anwesende Personen, denen bis spätestens zum 31. Dezember 2020 eine Duldung gemäß § 60a des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, einzusetzen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. November 2021 (GV. NRW. S. 1184).