Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 23
Entwicklungsschwerpunkte und Entwicklungsachsen

(1) Ausgehend von der zentralörtlichen Gliederung ist die Gesamtentwicklung des Landes auf ein System von Entwicklungsschwerpunkten und Entwicklungsachsen auszurichten.

(2) Als Entwicklungsschwerpunkte sind alle Räume in Betracht zu ziehen, in denen die Standortvoraussetzungen für eine bevorzugte Förderung der Konzentration von Wohnungen und Arbeitsstätten in Verbindung mit zentralörtlichen Einrichtungen gegeben sind. Der zentralörtlichen Gliederung des Landes entsprechend ist dabei von der Tragfähigkeit von Versorgungsbereichen mit mindestens 25000 Einwohnern auszugehen. Es sind jedoch auch solche Räume zu berücksichtigen, die nach ihrer Entwicklungstendenz, Ausbaufähigkeit und besonderen Lagegunst im Zuge von Entwicklungsachsen die Voraussetzungen dafür bieten, diese Tragfähigkeit durch gezielte Förderung in absehbarer Zeit zu erreichen.

(3) Die unterschiedliche Standortgunst der Entwicklungsschwerpunkte ist durch eine mit der zentralörtlichen Gliederung abgestimmte Stufenbildung kenntlich zu machen, soweit dies als Grundlage des sachlichen Rahmens ihrer Förderungswürdigkeit erforderlich ist.

(4) Die Entwicklungsachsen stellen das Grundgefüge der räumlichen Verflechtungen dar, nach dem sich Art, Leistungsfähigkeit und räumliche Bündelung der Verkehrswege und Versorgungsleitungen richten sollen. Durch die Entwicklungsachsen ist in den Grundzügen aufzuzeigen, wie die Entwicklungsschwerpunkte auch unter Berücksichtigung der die Landesgrenzen überschreitenden Verflechtungen bedarfsgerecht miteinander zu verbinden sind und wie bestmögliche Voraussetzungen für den durch räumlich-funktionale Arbeitsteilung bedingten regionalen und überregionalen Leistungsaustausch gewährleistet werden können.

(5) Die unterschiedliche funktionale Bedeutung der Entwicklungsachsen ist durch eine Stufenbildung kenntlich zu machen, die der Stufenbildung der Entwicklungsschwerpunkte entspricht. Als Merkmal für die Bestimmung der Mindestausstattung der Entwicklungsachsen sind die Straßen und Schienenwege zugrunde zu legen, die für den regionalen, überregionalen und großräumigen Leistungsaustausch bedeutsam sind.

III. Abschnitt

Allgemeine Ziele der Raumordnung und Landesplanung

für Sachbereiche

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 38 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis ergänzt, § 24 Abs. 3 gestrichen (4-7 umbenannt) sowie § 24a neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 7

§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 8

§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.