Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 25
Gewerbliche Wirtschaft

(1) Im Rahmen eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums ist eine mit qualitativen Verbesserungen verbundene arbeitsmarktorientierte und umweltverträgliche Wirtschaftsentwicklung anzustreben. Die gewerbliche Wirtschaft ist in ihrer regionalen und sektoralen Struktur so zu fördern, daß die Wirtschaftskraft des Landes durch Erhöhung der Produktivität und durch Erweiterung der wachstumsstarken Bereiche der Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung kleinerer und mittlerer gewerblicher Betriebe gefestigt wird und daß die Erwerbsgrundlagen und die Versorgung der Bevölkerung gesichert werden.

(2) Im Rahmen der regionalen Wirtschaftsförderung des Landes soll die gewerbliche Entwicklung insbesondere in solchen Gebieten gefördert werden, deren Wirtschaftskraft erheblich unter dem Landesdurchschnitt liegt oder erheblich darunter abzusinken droht oder in denen Wirtschaftszweige vorherrschen, die vom Strukturwandel in einer Weise betroffen oder bedroht sind, daß negative Rückwirkungen auf das Gebiet, insbesondere auf sein Arbeitsplatzangebot, in erheblichem Umfang eingetreten oder absehbar sind. Dabei ist ein möglichst vielseitiges Angebot an Arbeitsplätzen anzustreben.

(3) Der angestrebten räumlichen Struktur des Landes entsprechend ist die Schaffung gewerblicher Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des flächendeckenden Einsatzes neuer Informations- und Kommunikationstechniken vorrangig in Entwicklungsschwerpunkten zu fördern.

(4) Im Interesse einer ausreichenden Versorgung der gewerblichen Wirtschaft und der Energiewirtschaft mit mineralischen Rohstoffen soll den Erfordernissen einer vorsorgenden Sicherung sowie einer geordneten Aufsuchung und Gewinnung dieser Rohstoffe Rechnung getragen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 38 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis ergänzt, § 24 Abs. 3 gestrichen (4-7 umbenannt) sowie § 24a neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 7

§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 8

§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.