Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 32
Naturschutz und Landschaftspflege

(1) Bei der räumlichen Entwicklung des Landes ist den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege Rechnung zu tragen.

(2) Im besiedelten und unbesiedelten Raum sind die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, die Pflanzen- und Tierwelt sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen insbesondere durch eine umfassende Landschaftsplanung nachhaltig zu sichern und zu verbessern vor allem durch:

- Festlegung von Bereichen mit naturschutzwürdigen Flächen und schutzwürdigen Biotopen,

- Erhaltung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften, insbesondere durch Schutz, Pflege und Wiederherstellung ihrer Lebensräume,

- Erhaltung bedeutsamer Landschaftsfaktoren, Landschaftsteile und Landschaftselemente,

- Festlegung von Entwicklungszielen für die Landschaft, Anreicherung von struktur- und artenarmen Agrarbereichen mit naturnahen Regenerationsräumen sowie gliedernden und belebenden Elementen mit dem Ziel der Biotopvernetzung,

- Wiederherstellung der landschaftlichen Ausstattung zur Verbesserung der Umweltbedingungen im Hinblick auf Naturhaushalt, Geländeklima, Immissionsschutz, Bodenschutz, Landschaftsbild und Erholungseignung,

- Untersagung vermeidbarer Beinträchtigungen von Natur und Landschaft, Ausgleich und Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes. Die Inanspruchnahme von Naturschutzgebieten und schutzwürdigen Biotopen sowie deren Beeinträchtigung ist zu vermeiden.

(3) Abgrabungen und sonstige oberirdische Erdaufschlüsse sind so vorzunehmen, daß die Beeinträchtigung von Natur und Landschaft, der Grundwasserverhältnisse und des Klimas soweit wie möglich vermieden werden. Die Herrichtung des Abbau- und Betriebsgeländes hat so frühzeitig wie möglich zu erfolgen und zu gewährleisten, daß im Einflußbereich der Maßnahme keine nachhaltigen Schäden des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verbleiben. Abgrabungen oder sonstige oberirdische Erdaufschlüsse sollen unter Berücksichtigung der Beschaffenheit der Lagerstätten und der späteren Zweckbestimmung des in Anspruch genommenen Geländes räumlich zusammengefaßt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 38 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis ergänzt, § 24 Abs. 3 gestrichen (4-7 umbenannt) sowie § 24a neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 7

§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 8

§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.