Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 34
Abfallentsorgung

(1) Durch eine geordnete und umweltverträgliche Abfallwirtschaft nach den Stand der Technik ist entsprechend der siedlungsräumlichen Struktur des Landes einer Beeinträchtigung der Umweltbedingungen entgegenzuwirken.

(2) Es ist darauf hinzuwirken, daß Abfälle möglichst vermieden und nicht vermeidbare Abfälle umweltverträglich entsorgt werden.

(3) In allen Teilen des Landes ist eine ausreichende Standortvorsorge für Abfallentsorgungsanlagen sicherzustellen. Dabei sind Art und Menge des anfallenden Abfalls sowie die Zusammenarbeit von Abfallentsorgungsanlagen zu beachten. Besondere natürliche Standortvoraussetzungen für solche Anlagen sind bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen entsprechend zu berücksichtigen.

(4) Die Anbindung von Standorten der Abfallentsorgung ist durch geeignete und an die anfallenden Mengen angepaßte Verkehrsinfrastruktureinrichtungen sicherzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 485, ber. S. 648, geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007; Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 31 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 403); in Kraft getreten am 17. Mai 2000.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes vom 19. März 1974. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Oktober 1989, Die von 1974 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 38 Satz 2 angefügt durch Artikel 83 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 38 Satz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 5

Dies ist eine gesetzlich angeordnete Evaluierungsverpflichtung. Sie verpflichtet die Landesregierung, dem Landtag rechtzeitig vor dem genannten Datum das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

Fn 6

Inhaltsverzeichnis ergänzt, § 24 Abs. 3 gestrichen (4-7 umbenannt) sowie § 24a neu eingefügt durch Gesetz vom 19.6.2007 (GV. NRW. S. 225), in Kraft getreten am 5. Juli 2007.

Fn 7

§ 24a geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.

Fn 8

§ 26 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 874), in Kraft getreten am 24. Dezember 2009.