Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen
des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung

(1) Die Wahlvorschlagsträger führen die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen in eigener Verantwortung nach ihren Satzungen und den gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Verordnung durch.

(2) Von den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung und der Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964) in der jeweils geltenden Fassung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können die Wahlvorschlagsträger bei der Aufstellung der Wahlbewerber für die Wahl zum 18. Landtag Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung abweichen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d).
Obsolet.