Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 3
Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen der Satzungen der Parteien

(1) Sofern die Satzung einer Partei oder Wählergruppe die nach dieser Verordnung zugelassenen Verfahren nicht vorsieht oder andere Regelungen enthält und aufgrund der Umstände, die zu der Feststellung des Landtages nach § 46 Absatz 6 Satz 2 des Landeswahlgesetzes geführt haben, nicht mehr rechtzeitig geändert werden kann, kann von Satzungsbestimmungen im Rahmen des nach § 2 Zulässigen durch Beschluss nach Absatz 2 abgewichen werden. Dabei kann auch von der satzungsgemäßen Zahl der Vertreter in der Vertreterversammlung abgewichen oder die in der Satzung gewählte Form der Versammlung im Sinne des § 18 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes gewechselt werden. Soweit in der Satzung Mindestzahlen an Teilnehmern für die Beschlussfähigkeit von Mitglieder- und Vertreterversammlungen vorgegeben sind, können diese verringert werden.

(2) Den Beschluss über die Abweichung von den Satzungsbestimmungen trifft für alle Gliederungen der Partei im Land der Landesvorstand, für Wählergruppen deren Vorstand. Der Beschluss des Landesvorstandes einer Partei kann durch Beschluss des Landesparteitags aufgehoben werden, der Beschluss des Vorstands einer Wählergruppe durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d).
Obsolet.