Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 4
Wahlgrundsätze und Verfahrensgrundsätze

(1) Die Wahlgrundsätze sowie die Regeln des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung über die Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen bleiben bei den in dieser Verordnung zugelassenen Verfahren ansonsten unberührt.

(2) Die Stimmberechtigten sind rechtzeitig über die Besonderheiten des nach den Bestimmungen dieser Verordnung gewählten Verfahrens zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d).
Obsolet.