Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 5
Versammlungen mit elektronischer Kommunikation

(1) Versammlungen zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen können mit Ausnahme der Schlussabstimmung ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführt werden. Zulässig sind insbesondere

1. die Durchführung einer Versammlung ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation,

2. die Teilnahme einzelner oder eines Teils der Partei- oder Wählergruppenmitglieder an einer Versammlung nach § 18 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes im Wege elektronischer Kommunikation und

3. die Durchführung einer Versammlung durch mehrere miteinander im Wege elektronischer Kommunikation verbundene gleichzeitige Teilversammlungen an verschiedenen Orten.

(2) Bei ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation durchgeführten Versammlungen nach Absatz 1 sind das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Möglichkeit zur Kommunikation der Teilnehmer zu gewährleisten.

(3) Wenn einzelne oder alle Teilnehmer nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen, sind die Wahrnehmung des Vorschlagsrechts der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und die Befragung zumindest schriftlich, elektronisch oder fernmündlich zu gewährleisten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d).
Obsolet.