Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 6
Schriftliches Verfahren

(1) Das Verfahren zur Wahl von Wahlbewerbern und von Vertretern für die Vertreterversammlungen kann im schriftlichen Verfahren durchgeführt werden. Vorstellung und Befragung können dabei unter Nutzung elektronischer Medien erfolgen.

(2) Das Vorschlagsrecht der Vorschlagsberechtigten, das Vorstellungsrecht der Bewerber und der Zugang der Stimmberechtigten zu Angaben über die Person und das Programm der Bewerber sind in schriftlicher Form zu gewährleisten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d).
Obsolet.