Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 7
Schlussabstimmung

(1) Die Schlussabstimmung über einen Wahlvorschlag kann im Wege der Urnenwahl, der Briefwahl oder einer Kombination aus Brief- und Urnenwahl durchgeführt werden, auch wenn dies nach der Satzung der Partei oder Wählergruppe nicht vorgesehen ist.

(2) Dabei ist durch geeignete Vorkehrungen zu gewährleisten, dass nur Stimmberechtigte an der Schlussabstimmung teilnehmen und das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

(3) Soweit die Satzung einer Partei oder Wählergruppe keine einschlägigen Regelungen zur Abstimmung im Wege der Briefwahl enthält, finden die Bestimmungen zur Zurückweisung von Wahlbriefen nach § 31 Absatz 2 und des § 31 Absatz 4 des Landeswahlgesetzes entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d).
Obsolet.