Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 8
Entsprechende Anwendung von Bestimmungen und Mustern,
Prüfung durch Wahlorgane

(1) Soweit sich Vorschriften und Muster nach dem Landeswahlgesetz und der Landeswahlordnung auf die Aufstellung von Wahlbewerbern oder die Wahl von Vertretern für die Vertreterversammlungen in Versammlungen beziehen, gelten diese für nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführte Verfahren entsprechend.

(2) Die besonderen Umstände der nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführten Verfahren sind in den von den Wahlvorschlagsträgern nach den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung einzureichenden Unterlagen zu vermerken.

(3) Die Wahlorgane prüfen die von den Wahlvorschlagsträgern eingereichten Wahlvorschläge anhand der Vorschriften des Landeswahlgesetzes und der Landeswahlordnung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d).
Obsolet.