Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 9
Übergangsvorschriften

Stellt der Landtag fest, dass die Durchführung von Aufstellungsversammlungen nicht länger ganz oder teilweise unmöglich ist, so kann bei Verfahren, die vor dieser Feststellung nach den Bestimmungen dieser Verordnung begonnen oder durchgeführt wurden, von den Abweichungsmöglichkeiten dieser Verordnung für einen Monat ab dieser Feststellung weiter Gebrauch gemacht werden. Die Frist verlängert sich, wenn ansonsten die Abgabe des Wahlvorschlages nicht mehr in der Frist von § 19 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 Satz 1 des Landeswahlgesetzes möglich wäre. Die Feststellung des Landtages nach Satz 1 wird im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2021 (GV. NRW. S. 1190d).
Obsolet.