Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Versorgungsauftrag, Aktivierung von Reservekapazitäten, Registerpflicht

(1) Alle nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser sind im Rahmen ihres Versorgungsauftrags verpflichtet, die stationäre Versorgung der Bevölkerung einschließlich der Behandlung von COVID-19-Patientinnen und -Patienten sicherzustellen. Dazu sind in erster Linie vorhandene Reservekapazitäten zu mobilisieren.

(2) Jedes Krankenhaus im Sinne des Absatzes 1 ist verpflichtet, die verfügbaren Intensivkapazitäten im dafür eingerichteten landeseigenen Register (IG NRW) zu melden und fortlaufend in den vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vorgegebenen Intervallen zu aktualisieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2021 (GV. NRW. S. 1190e).
Obsolet durch Fristablauf.