Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Vorgabe einer verfügbaren Aufnahmereserve

(1) Um landesweit die intensivmedizinische Versorgung zu gewährleisten, muss jedes Krankenhaus im Sinne von § 1 Absatz 1 durch die in Absatz 2 genannten Maßnahmen eine verfügbare Aufnahmereserve für intensivbehandlungsbedürftige und beatmungspflichtige Patientinnen und Patienten von mindestens 10 Prozent seiner entsprechenden Intensivkapazitäten dauerhaft vorhalten, sobald und soweit das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales dies aufgrund einer weiteren Verschärfung der Versorgungslage in einer Allgemeinverfügung vorgibt.

(2) Die Krankenhäuser haben dazu bei der Belegung ihrer Einrichtung mit Patientinnen und Patienten, bei denen eine Verschiebung der Behandlung aus medizinischer Sicht vertretbar ist, den steigenden COVID-19-Infektionszahlen und der Notwendigkeit, Patientinnen und Patienten aus anderen Krankenhäusern, auch aus Krankenhäusern anderer Regionen, Bundesländer oder Staaten zu übernehmen, Rechnung zu tragen. In Abhängigkeit von der aktuellen Versorgungslage und den bestehenden Notwendigkeiten zur Patientenübernahme sind verschiebbare Behandlungen ganz oder teilweise zurückzustellen, um COVID-19-Patientinnen und -Patienten und andere schwerstkranke Patientinnen und Patienten mit unmittelbarem Behandlungserfordernis versorgen zu können sowie Patientinnen und Patienten im Bedarfsfall aus anderen Krankenhäusern zu deren notwendiger Entlastung übernehmen zu können. Dies gilt je nach den Umständen des Einzelfalls sowohl für Intensivstationen mit Möglichkeit zur invasiven Beatmung als auch für Allgemeinstationen und sonstige Kapazitäten. Die Entscheidungsfreiheit ärztlicher Tätigkeit in medizinischen Fragen gemäß der ärztlichen Berufsordnung bleibt davon unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2021 (GV. NRW. S. 1190e).
Obsolet durch Fristablauf.