Historische SGV. NRW.

3 / 5

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Anordnungen im Einzelfall

Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle kann gegenüber den Krankenhausträgern folgende Anordnungen treffen:

1. die Änderung des Versorgungsauftrags des Krankenhauses (§ 16 des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen) ohne Bindung an die Vorgaben und Verfahren nach den §§ 12 ff. des Krankenhausgestaltungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen,

2. die Zurückstellung elektiver, aufschiebbarer Behandlungen,

3. Patientinnen und Patienten im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten von anderen Krankenhäusern zu übernehmen, um die Versorgung sicherzustellen; dies gilt auch für Patientinnen und Patienten aus anderen Bundesländern und dem Ausland.

§ 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 28. November 2021 (GV. NRW. S. 1190e).
Obsolet durch Fristablauf.