Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 2

Das Land Niedersachsen und das Land Nordrhein-Westfalen verpflichten sich, die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen Erklärungen gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben. Die beiden vertragsschließenden Länder teilen einander schriftlich mit, welcher Rundfunkveranstalter mit welchem Programm die in Artikel 1 genannten Übertragungskapazitäten nutzt; Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen. Im übrigen verpflichten sich das Land Niedersachsen und das Land Nordrhein-Westfalen, sich gegenseitig über Planungen und Maßnahmen zu unterrichten, die die Durchführung dieser Vereinbarung berühren können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 112.