Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 3

Die Vereinbarung tritt am Tage nach der letzten Unterzeichnung in Kraft. Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit. Sie kann von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Wird eine in Artikel 1 genannte Übertragungskapazität nach Inkrafttreten der Vereinbarung einem anderen Rundfunkveranstalter zugeordnet, so kann die Vereinbarung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Eine Kündigung ist erstmals zum 31. Dezember 1998 zulässig.

Hannover, den 19.12.1997

Für das Land Niedersachsen
Der Niedersächsische Ministerpräsident
Gerd S c h r ö d e r

Düsseldorf, den 9.12.1997

Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Johannes R a u

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 112.