Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3
Verwirklichung der Teilhabe- und Integrationsgrundsätze

(1) Die Behörden des Landes richten ihr Verwaltungshandeln an dem Teilhabe- und Integrationsverständnis nach § 1 und den Teilhabe- und Integrationsgrundsätzen nach § 2 aus. Die Gemeinden und Gemeindeverbände können sich im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung, ihrer jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit und nach Maßgabe der Gesetze an den Inhalten der §§ 1 und 2 orientieren.

(2) Jährlich stellt das Land durch das für Integration zuständige Ministerium zur Förderung der landesweiten integrationspolitischen Infrastruktur in Nordrhein-Westfalen Mittel in Höhe von mindestens 130 000 000 Euro zur Verfügung. Daraus sind die Kommunalen Integrations-zentren, das Kommunale Integrationsmanagement, die Integrationspauschalen des Landes, die Integrationsagenturen und Servicestellen zur Antidiskriminierung, ausgewählte Organisationen von Menschen mit Einwanderungsgeschichte und weitere institutionelle Förderungen zu finanzieren. Ab dem Jahr 2023 erfolgt eine Fortschreibung des Jahresansatzes nach Satz 1 entsprechend der Tarifsteigerung der Bekanntmachung des für Finanzen zuständigen Ministeriums „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006“ vom

8. November 2006 (MBl. NRW. S. 696) zu 80 Prozent und der Verbraucherpreisindexentwicklung für Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe gemäß Verbraucherpreis-index für Deutschland des Statistischen Bundesamtes zu 20 Prozent. Die Aufteilung der Mittel ergibt sich aus dem Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nord-rhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Das für Integration zuständige Ministerium fördert themenspezifische sowie innovative Vorhaben und Projekte zur Fortentwicklung von Teilhabe und Integration.

(4) Die Gemeinden erhalten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 15 Unterstützung seitens des Landes durch Integrationspauschalen nach § 17.

(5) Ein Anspruch einzelner Gemeinden und Gemeindeverbände, einzelner Träger der Wohlfahrtspflege, einzelner freier Träger oder sonstiger integrationspolitischer Akteure auf Mittel nach den Absätzen 2 und 3 besteht nicht. Subjektiv-öffentliche Rechte werden mit diesem Gesetz nicht begründet. Die Integrationspauschalen nach § 17 sind davon ausgenommen. Die Durchführung von Integrationsmaßnahmen der Gemeinden und Gemeindeverbände nach diesem Gesetz ist mit Ausnahme der Aufnahme und Betreuung besonderer Einwanderergruppen gemäß § 15 wie bisher eine freiwillige Aufgabe.

(6) Das Land fördert gezielt die interkulturelle Kompetenz seiner Beschäftigten mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen,

1. diskriminierungsfrei, diversitätsbewusst und kultursensibel zu handeln und

2. im Rahmen ihrer jeweiligen Tätigkeit auf die Realisierung von Teilhabe- und Chancengerechtigkeit hinzuwirken und Diskriminierungen und Ausgrenzungen entgegenzuwirken.

Auf die verbindliche Berücksichtigung von interkultureller Kompetenz und Rassismussensibilität ist im Rahmen von Aus-, Fort- und beruflicher Weiterbildung der Beschäftigten hinzuwirken.

(7) Integrationsspezifische Entscheidungen und konzeptionelle Entwicklungen sollen den verschiedenen Lebenssituationen und Bedarfen der Menschen mit Einwanderungsgeschichte Rechnung tragen. Dabei sind insbesondere unterschiedliche Auswirkungen auf die Geschlechter und sexuellen Identitäten und die spezifischen Bedürfnisse von Familien, älteren Menschen, Menschen mit Behinderung und von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte auch unter Berücksichtigung von Mehrfachdiskriminierungen zu beachten sowie Bereiche wie Tod und Bestattungen miteinzubeziehen. Landesgeförderte integrations- und teil-habebezogene Angebote richten sich grundsätzlich an alle Menschen, unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus. Eine Ausrichtung der Landesförderung auf besondere Zielgruppen mit Einwanderungsgeschichte ist bei Vorliegen besonderer Sachgründe zulässig.

(8) Das Land schafft und unterstützt in seinem Zuständigkeitsbereich fach- und bereichsüber-greifende Strukturen und Maßnahmen zur Realisierung von Chancengerechtigkeit und zur umfassenden Teilhabe nach § 1 Absatz 1 Nummer 2.

(9) Es ist insbesondere durch Bildungs- und Erziehungseinrichtungen die Vermittlung wichtiger Kenntnisse und Fähigkeiten für Teilhabe und Integration im Sinne des § 1 zu fördern.

(10) Die Landesregierung richtet beim für Integration zuständigen Ministerium einen Beirat für Teilhabe und Integration ein. Dieser berät und unterstützt das Land bei integrationspolitischen Fragestellungen. Die für Integration zuständige Ministerin oder der für Integration zuständige Minister hat den Vorsitz. Für den Beirat für Teilhabe und Integration wird eine Geschäftsstelle beim für Integration zuständigen Ministerium eingerichtet. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.