Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4
Menschen mit Einwanderungsgeschichte

Menschen mit Einwanderungsgeschichte im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Personen, die nicht Deutsche im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind oder

2. außerhalb des heutigen Gebietes der Bundesrepublik Deutschland geborene und nach dem 31. Dezember 1955 nach Deutschland eingewanderte Personen oder

3. Personen, bei denen mindestens ein Elternteil die Kriterien der Nummer 2 erfüllt.

Teil 2
Aufgaben des Landes