Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Kommunale Integrationszentren

(1) Das Land fördert auf der Grundlage entsprechender Verwaltungsvorschriften Kommunale Integrationszentren in Kreisen und kreisfreien Städten, die über ein Integrationskonzept verfügen. Das Integrationskonzept soll die Zusammenarbeit und Abstimmung mit freien Trägern vorsehen. Damit sollen im Einvernehmen mit den Gemeinden

1. Angebote im Elementarbereich, in der Schule und beim Übergang von der Schule in den Beruf in Zusammenarbeit mit den unteren Schulaufsichtsbehörden unterstützt werden, um die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte zu verbessern,

2. die auf die Integration und das Zusammenleben in Vielfalt bezogenen Aktivitäten und Angebote der kommunalen Ämter und Einrichtungen sowie der freien Träger vor Ort koordiniert werden;

3. die ehrenamtlichen Angebote in den Kommunen, insbesondere für geflüchtete Menschen und weitere Neueingewanderte koordiniert und unterstützt werden.

(2) Die Kommunalen Integrationszentren machen ergänzende Angebote zur Qualifizierung der Beschäftigten in Kindertageseinrichtungen, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen hinsichtlich einer Förderung von Kindern und Jugendlichen mit Einwanderungsgeschichte sowie einer Zusammenarbeit mit den zugewanderten Eltern.

(3) Das Land berät und begleitet die in den kreisfreien Städten und Kreisen eingerichteten Kommunalen Integrationszentren und stellt den Informationsaustausch sicher. Hierzu stimmen sich das für Integration zuständige Ministerium und das für Schule zuständige Ministerium ab.

(4) Für Integrationsprojekte mit landesweiter Bedeutung kann das Land im Einvernehmen mit den betroffenen Kommunen die Strukturen der Kommunalen Integrationszentren nutzen.