Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Aufgaben und Ziele

(1) Den Gemeinden obliegen die Aufgaben der Aufnahme und Betreuung der neu eingewanderten Personen. Sie nehmen diese Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Im Rahmen der Erfüllung dieser Aufgaben sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Bedürfnisse der aufgenommenen Personen einschließlich des Bedarfes an spezifischer Beratung und Begleitung und

2. die Möglichkeiten der aufnehmenden Gemeinden, Einrichtungen und freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort.

(3) Die Gemeinden sollen die neu eingewanderten Personen nach ihrer Aufnahme vorrangig in endgültigen Wohnraum vermitteln. Ist eine Versorgung mit endgültigem Wohnraum im Zeitpunkt der Wohnsitznahme nicht möglich, stellt die aufnehmende Gemeinde im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung der Integration eine angemessene Unterkunft für einen vorübergehenden Zeitraum zur Verfügung, es sei denn, die Unmöglichkeit der Begründung eines Mietverhältnisses ist von den neu eingewanderten Personen zu vertreten.

(4) Die nach § 16 zuständige Landesbehörde, die aufnehmenden Gemeinden und die freien Träger der Integrationsarbeit vor Ort arbeiten zur Erreichung der in den Absätzen 1 und 2 bestimmten Ziele vertrauensvoll im Interesse der neu eingewanderten Personen zusammen.