Historische SGV. NRW.
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§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung
(1) Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn
- sie die Ausbildungszeit bereits durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei
Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise vorgelegt haben,
- ihr Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende/der Auszubildende noch deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter zu verantworten haben.
(2) Umzuschulende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn
- sie eine angemessene Umschulungszeit bereits zurückgelegt haben oder wenn diese nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- sie glaubhaft nachweisen, daß sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten
und Erfahrungen erworben haben.
(vgl. § 39 in Verbindung mit § 47 BBiG)
GV. NW. 1998 S. 215. Aufgehoben durch VO des RP Düsseldorf vom 23. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 230), in Kraft getreten am 14. April 2010. |
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§ 28 Satz 2 entfallen; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 29. April 1998. |