Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Zweiter Staatsvertrag
zwischen den Ländern Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen über Änderungen der gemeinsamen Landesgrenze.
Um den Verlauf der gemeinsamen Landesgrenze zweckmäßig zu gestalten und in einigen Abschnitten an topographische Gegebenheiten anzupassen, schließen die Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen - im Folgenden: Länder - nach Anhörung der betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften aufgrund des Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes in Verbindung mit ' 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren bei sonstigen Änderungen des Gebietsbestandes der Länder nach Artikel 29 Abs. 7 des Grundgesetzes vom 30. Juli 1979 (BGBl. I S. 1325) folgenden Staatsvertrag:
Fn 1 | GV. NW. 1998 S. 142. |